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	<title>Neue Gesetze und Verordnungen &#8211; peitzimmobilien.de</title>
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	<description>Immobilien digital Verkaufen</description>
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		<title>Neuer Energieausweis</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jan Peitz]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Feb 2021 10:52:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Neue Gesetze und Verordnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Energieausweis]]></category>
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					<description><![CDATA[Seit dem 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="has-text-align-left">Seit dem 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es ersetzt die bisher geltenden Verordnungen – das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV). Verabschiedet wurde das GEG, um der Erreichung der Klimaschutzziele einen Schritt näher zu kommen. Weil es eine einheitliche Rechtsgrundlage für die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude schafft, ist auch der Energieausweis von der Neuerung betroffen. In Zukunft müssen nicht nur Eigentümer, sondern auch Makler ihren Interessenten bei einem Verkauf, einer Vermietung oder einer Verpachtung einen Energiepass vorlegen, um Schwarz auf Weiß aufzuzeigen, wie energieeffizient die Immobilie ist. Zu diesem Zweck enthält das Dokument nicht nur diverse Kennziffern, sondern auch individuelle Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Was bleibt gleich?</h3>



<p>Das Wichtigste zuerst: Grundsätzlich bleibt der Energiepass weiterhin in zwei Varianten bestehen – dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis. Beim Bedarfsausweis wird der Energiebedarf der Immobilie wie gehabt nach der Datenaufnahme berechnet. Beim Verbrauchsausweis sind dagegen Änderungen zu erwarten, die nach einer Übergangsfrist für Bestandsgebäude ab dem 1. Mai 2021 gelten. Unverändert präsentieren sich auf der anderen Seite die Anlässe, zu denen der Energiepass erstellt, vorgezeigt und ausgehändigt werden muss – so zum Beispiel im Falle eines Neubaus, eines Verkaufs, einer Sanierung, einer Vermietung oder einer Verpachtung.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Was ändert sich?</h3>



<p>Mit Inkrafttreten des neuen GEG wurden einige Vorgaben zum Energiepass ergänzt und verschärft. Dazu gehört unter anderem, dass nun auch die CO2-Emissionen im Energiepass aufgeführt werden müssen. Ebenso muss der Stand der Sanierung detailliert angegeben werden. Makler sind bei Verkauf oder Vermietung eines Hauses ab sofort dazu verpflichtet, einen Energiepass vorzulegen. Auch in Immobilienanzeigen müssen die entsprechenden Pflichtangaben ausgewiesen sein. Aussteller von Verbrauchsausweisen müssen bestehende Gebäude direkt vor Ort oder anhand von Fotos bewerten, um passende Modernisierungsmaßnahmen zu empfehlen. So soll die Qualität der Empfehlungen, die im Energiepass enthalten sind, verbessert werden. Neu ist auch, dass Eigentümer, die Daten für den Energiepass bereitstellen, ab sofort für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich sind. Aussteller auf der anderen Seite sind dazu verpflichtet, die vorliegenden Daten sorgfältig zu prüfen. Verwendet werden dürfen sie nur, wenn kein Zweifel an deren Korrektheit besteht.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Fazit</h3>



<p>Das neue GEG bringt einige Änderungen mit sich – gerade auch in Hinblick auf den Energiepass. Eigentümer, für deren Immobilie noch kein gültiger Energiepass vorliegt, sollten nun handeln – gerade, wenn sie über einen Verkauf oder eine Vermietung nachdenken. Bereits in der Immobilienanzeige müssen die energetischen Eckdaten angegeben werden. Am besten wenden sich Eigentümer zu diesem Zweck an einen erfahrenen Ansprechpartner, der sich mit der Erstellung von Energiepässen auskennt. Eine besondere Qualifikation ist in diesem Fall ein wichtiges Merkmal, das seriöse von unseriösen Anbietern unterscheidet. Wir als Ihr Immobilienmakler Hamburg in allen Fragen rund um den neuen Energieausweis für Sie da. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Ihre Immobilie zu vermieten oder verkaufen, sind Sie hier richtig!</p>
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		<title>Neues Maklergesetz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jan Peitz]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Feb 2021 11:12:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Neue Gesetze und Verordnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienmakler Provision]]></category>
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					<description><![CDATA[Wer zahlt in Zukunft wann den Makler?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Im Mai letzten Jahres beriet das Bundeskabinett abschließend über die Reform zur Maklerprovision. Ab sofort werden sich Käufer und Verkäufer beim Immobilienkauf die Maklerkosten teilen. Dennoch bleibt für viele Eigentümer, die über den Verkauf ihrer Immobilie nachdenken, die Frage: Wer zahlt in Zukunft wann den Makler? Im Folgenden möchten ich darauf Antwort geben.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die zukünftige Teilung der Maklerkosten</h2>



<p>Grundsätzlich gilt: Die Vertragspartei, die den Makler beauftragt, wird künftig mindestens 50 Prozent der Maklerprovision tragen. In aller Regel handelt es sich bei dieser Vertragspartei um den Verkäufer. Er kann zwar mit dem Käufer vereinbaren, einen Teil der Kosten zu übernehmen, darf allerdings maximal die Hälfte der Maklerkosten an die Gegenseite abgeben. Der Käufer darf in diesem Zusammenhang einen Zahlungsnachweis des Anteils des Verkäufers verlangen, ehe er selbst seinen Anteil zahlt. Es ist nach dem neuen Gesetz aber auch möglich, dass der Verkäufer für die gesamte Maklerprovision aufkommt, sofern er das ausdrücklich so verlangt. Etwas anders verhält es sich, wenn der Makler vom Käufer beauftragt wird: In diesem Fall muss selbstverständlich er die Maklerprovision tragen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, einen Teil zu übernehmen. Ist der Makler als Doppelmakler für beide Vertragsparteien tätig, so ist es nicht möglich, Käufer oder Verkäufer einseitig von den Maklerkosten zu entlasten. In diesem Fall müssen also beide Vertragsparteien exakt 50 Prozent der Maklerprovision zahlen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das neue Gesetz zur Maklerprovision</h2>



<p>Am 14. Mai 2020 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung ein neues „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Das Gesetz wurde am 5. Juni 2020 abschließend gebilligt, ehe es am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. In Kraft getreten ist es am 23. Dezember 2020. In Mit der Einführung der neuen Paragrafen 656a bis 656d ins Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt ab sofort das Prinzip, dass der Auftraggeber mindestens 50 Prozent der Maklerprovision zu zahlen hat – vorausgesetzt, der Makler ist einseitig für nur eine Vertragspartei tätig. Im Falle einer Doppeltätigkeit des Maklers sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer kann er die Maklerkosten nur zu gleichen Teilen verlangen. Neu ist auch, dass Kaufverträge in Zukunft in Textform abgeschlossen werden müssen. Mündliche Absprachen sind vor dem Gesetz also nicht länger gültig. Betroffen sind ausschließlich Verträge über den Verkauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern, die von Privatpersonen abgeschlossen werden. Das Gesetz gilt also nur, wenn der Käufer selbst Verbraucher ist – so zum Beispiel, wenn er ein Eigenheim für sich erwirbt. Handelt der Käufer dagegen gewerblich, kann die Maklerprovision beliebig vereinbart werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit</h2>



<p>Das neue Maklergesetz soll die Nebenkosten bei Immobilienkäufen verringern. Zukünftig werden sich Käufer und Verkäufer bei Immobiliengeschäften die Maklerkosten teilen. Sie haben noch Fragen? Ich als Ihr Immobilienmakler in Hamburg stehen Ihnen gerne mit meiner Erfahrung zur Verfügung.</p>
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		<title>Besichtigungstermine</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jan Peitz]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Jan 2021 08:01:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neue Gesetze und Verordnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[Was ist jetzt zu beachten?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Coronapandemie ist noch längst nicht überstanden – und sie bringt jede Menge Einschränkungen in allen Lebensbereichen mit sich, gerade auch für Immobilieneigentümer. Trotz des aktuellen Infektionsgeschehens besteht nach wie vor ein großer Bedarf an Immobilienbesichtigungen. Welche Regeln aber gelten in diesem Zusammenhang? Im Folgenden erfahren Sie, ob Besichtigungen überhaupt noch stattfinden dürfen – und wenn ja, in welcher Form sie zu gestalten sind.</p>



<p>Unter Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften und vorgegebenen Abstandsregeln</p>



<p></p>



<p>Die gute Nachricht zuerst: Trotz des verlängerten Lockdowns mit strengen Kontaktbeschränkungen sind Immobilienbesichtigungen nach wie vor erlaubt – die Regierung hat also kein explizites Verbot ausgesprochen. Schließlich ist es trotz der Coronapandemie wichtig, dass weiterhin Wohnraum bereitgestellt wird. Verkäufe sollten in der Folge nach wie vor möglich sein – nicht zuletzt auch, weil es sich bei Immobilienbesichtigungen aus rechtlicher Sicht nicht um private Zusammenkünfte, sondern um die grundsätzliche Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit handelt. Immobilieneigentümer brauchen sich also erst einmal keine Sorgen zu machen, sollten allerdings mit Umsicht vorgehen. Die allgemeinen Hygienevorschriften und vorgegebenen Abstandsregeln müssen auch bei Besichtigungen zwingend eingehalten werden. Unbedingt sind auch die behördlichen Auflagen in den einzelnen Bundesländern zu beachten. Besondere Rücksicht sollte auf ältere und gefährdete Personen genommen werden, die Kontakte aus gesundheitlichen Gründen weitestgehend meiden. Hier sollten die Vorsichtsmaßnahmen umso schärfer ausfallen. Dasselbe gilt übrigens auch für Notartermine, die unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelungen weiterhin stattfinden dürfen – handelt es sich hierbei doch um einen triftigen Grund, der dazu berechtigt, die häusliche Unterkunft zu verlassen. Viele Notare sind in diesem Zusammenhang dazu übergegangen, ihren Klienten im Voraus eine Bescheinigung zu übermitteln, die sie dazu berechtigt, den Termin wahrzunehmen.</p>



<p><strong>Virtuelle Rundgänge als perfekte Antwort auf geltende Kontaktbeschränkungen</strong></p>



<p>Wir als Ihr Immobilienmakler in Hamburg wissen, wie wichtig es Immobilieneigentümern ist, den Verkauf von Immobilien auch trotz des aktuellen Infektionsgeschehens weiterhin zu ermöglichen. Als Alternative zur klassischen Vor-Ort-Besichtigung raten wir im Moment vermehrt zu virtuellen 360-Grad-Besichtigungen – in der aktuellen Situation die perfekte Lösung, ermöglichen sie es doch, das persönliche Risiko enorm zu minimieren. Die Vorteile dürften auf der Hand liegen: Nicht nur tragen digitale Besichtigungen dazu bei, dass bis zu 80 Prozent weniger physische Besichtigungen nötig sind, um eine Immobilie erfolgreich zu verkaufen – sie bestechen auch durch ihre hohe Effizienz, die sich vor allem darin äußert, dass Immobilienverkäufe sich insgesamt merklich schneller abwickeln lassen. Damit sind virtuelle Rundgänge aus unserer Sicht die beste Antwort auf die derzeitigen Kontaktbeschränkungen. Überzeugen Sie sich selbst!</p>
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