1. Allgemeines

1.1 „Auftragnehmer“ (nachfolgend Makler) ist die Fa. Peitz Immobilien, Inh. Jan Peitz; als „Auftraggeber“ (nachfolgend AG) gilt der jeweilige Interessent.

1.2 Für sämtliche Verträge zwischen Makler und dem AG (Maklervertrag) gelten in Ergänzung zu den gesetzlichen Vorschriften ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Sie umfassen/regeln die gesamte Geschäftsverbindung.

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des AG und Hinweise hierauf werden vom Makler nicht anerkannt und gelten auch dann als zurückgewiesen, wenn diese unwidersprochen bleiben.

2. Vertragsschluss

2.1 Die auf der Internetpräsenz oder in den Geschäftsräumen des Maklers vorgehaltenen Objektinformationen und Angebote zu den zu mietenden bzw. kaufenden Objekten sind freibleibend. Sie stellen unverbindliche Auf-forderungen zur Abgabe von Angeboten dar.

2.2 Maklervertrag ist der zwischen dem AG und dem Makler zustande kommende Vertrag. Dies ist der Fall, sobald der AG den Makler zur Übersendung des Exposés über das/die in Rede stehenden Objekte auffordert und der Makler das Angebot des AG zum Abschluss des Maklervertrages durch Zusendung des Exposés (persönlich, per Post, per E-Mail oder per Fax) annimmt. Der Makler behält sich jederzeit die schriftliche Fixierung eines gesonderten Maklervertrages vor.

2.3 Hauptvertrag ist der zwischen dem AG und dem Eigentümer/Vermieter geschlossene Vertrag (Kauf- oder Mietvertrag).

3. Leistungsumfang und Pflichten des Maklers; Doppeltätigkeit

3.1 Die Dienste des Maklers sind auf die Vermittlung von Wohnungen und Hausgrundstücken zur Miete oder zum Kauf durch den AG gerichtet.

3.2 Die angebotenen Exposés werden regelmäßig durch den Makler aktualisiert. Der Makler wird die angebotenen Objekte fachgerecht und sorgfältig darstellen bzw. bezeichnen. Er ist ausdrücklich nicht dafür verantwortlich und kann nicht gewährleisten, dass die von dem jeweiligen Eigentümer/Vermieter unterbreiteten Angebotsangaben inhaltlich richtig sind und dass die angebotenen Objekte im Augenblick des Zugangs eines möglichen Kauf- bzw. Mietangebotes durch den AG noch verfügbar sind.

3.3 Die verwendeten Angaben, insbesondere Objektangaben bzw. -be-schreibungen, werden entsprechend den dem Makler erteilten Auskünften des Eigentümers/Vermieters erstellt. Der Makler ist nicht verpflichtet, diese Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Flächenangaben, Mitteilungen zur Ausstattung, zum Alter des Objektes, zur Baugenehmigung etc. Der Makler macht sich diese An-gaben ausdrücklich nicht zu Eigen.

3.4 Dem Makler ist es gestattet, sowohl für den AG als auch auf Seiten des Eigentümers/Vermieters, mithin für beide Seiten des Hauptvertrages, tätig zu sein.

4. Pflichten des AG; Aufwandsentschädigung; Vertraulichkeit

4.1 Die vom Makler zum Zwecke des möglichen Abschlusses des Hauptvertrages gemachten Angaben, insbesondere das zur Verfügung gestellte Exposé, sind vom AG streng vertraulich zu behandeln.

4.2 Der AG ist nur befugt, die durch Zugriff auf die Internetpräsenz des Maklers erhältlichen allgemeinen Informationen und Angaben an Dritte weiterzugeben, keinesfalls weitere Angaben aus dem ihm vom Makler überlassenen Exposé.

4.3 Sind die Angebote des Maklers dem AG bereits bekannt oder von anderer Seite unterbreitet (nachgewiesen) worden, so hat der AG den Makler unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.

4.4 Jegliche Kontaktaufnahme zwischen AG und Eigentümer/Vermieter wird ausschließlich über den Makler vermittelt. Der AG ist nicht berechtigt, eigenständig und direkt Kontakt zum Eigentümer/Vermieter aufzunehmen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

5. Nutzungsrechte

5.1 Der Makler räumt dem AG ein auf die Durchführung des Maklervertrages beschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den dem AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen Unterlagen, insbesondere dem Exposé, ein. Der AG darf die ihm zugänglich gemachten Unterlagen nur im Hinblick auf die konkrete

Umsetzung des Vertrages nutzen. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung, Weitergabe oder sonstige Benutzung zu einem anderen als dem vereinbarten, insbesondere gewerblichem Zweck, ist dem AG ohne Genehmigung nicht gestattet. Der AG ist nicht befugt, Dritten Rechte an den Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung des Maklers einzuräumen.

5.2 Im Falle der Weitergabe der Unterlagen, insbesondere des Exposés, die stets nur für den AG bestimmt und daher vertraulich zu behandeln sind, haftet der AG dem Makler für die Provision, falls ein Dritter dadurch zum Abschluss des Hauptvertrages kommt.

6. Provision

6.1 Der Provisionsanspruch entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises ein Hauptvertrag zustande kommt.

6.2 Für die Entstehung des Anspruches auf Provision ist die Mitursächlichkeit des Maklers am Abschluss des Hauptvertrages ausreichend.

6.3 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die vereinbarten Provisionen in Euro inkl. gesetzl. anfallender Mehrwertsteuer (MwSt.). Zahlungsansprüche des Maklers sind insgesamt sofort mit Vertragsschluss des Hauptvertrages fällig, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

6.4 Die Rechnungslegung erfolgt auf Grundlage der Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot/in der Offerte ausgewiesen Provision (Courtage).

6.5 Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch den Makler der Abschluss des Hauptvertrages zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag erreicht wird.

6.6 Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der AG den Maklervertrag widerruft bzw. sich auf andere Weise von diesem Vertrag löst. Gleiches gilt, wenn der Hauptvertrag aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsvorbehaltes aufgelöst oder aus anderen Gründen rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird.

6.7 Vom Abschluss des Hauptvertrages ist dem Makler unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Makler oder ein von diesem benannter Vertreter ist berechtigt, dem Abschluss des Hauptvertrages persönlich beizuwohnen. Der Makler hat ferner Anspruch auf rechtzeitige Terminsmitteilung zum Abschluss des Hauptvertrages sowie auf eine Vertragsabschrift einschließlich aller Nebenabreden.

6.8. Bei An- und Verkauf von Haus- und/oder Grundbesitz errechnet sich der Gesamtkaufpreis aus allen damit in Verbindung stehenden Neben-leistungen, die wertmäßig bestimmbar sind.

7. Haftung

7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) aus dem Maklervertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Übernahme einer Garantie. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.2 Soweit die Haftung des Maklers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung dessen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Maklers. Der Makler ist berechtigt, den AG am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen. Gleiches gilt, wenn der AG seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

8.2 Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3 Sollten Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Regelungslücken.

 

Peitz Immobilien

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