Im Mai letzten Jahres beriet das Bundeskabinett abschließend über die Reform zur Maklerprovision. Ab sofort werden sich Käufer und Verkäufer beim Immobilienkauf die Maklerkosten teilen. Dennoch bleibt für viele Eigentümer, die über den Verkauf ihrer Immobilie nachdenken, die Frage: Wer zahlt in Zukunft wann den Makler? Im Folgenden möchten ich darauf Antwort geben.

Die zukünftige Teilung der Maklerkosten

Grundsätzlich gilt: Die Vertragspartei, die den Makler beauftragt, wird künftig mindestens 50 Prozent der Maklerprovision tragen. In aller Regel handelt es sich bei dieser Vertragspartei um den Verkäufer. Er kann zwar mit dem Käufer vereinbaren, einen Teil der Kosten zu übernehmen, darf allerdings maximal die Hälfte der Maklerkosten an die Gegenseite abgeben. Der Käufer darf in diesem Zusammenhang einen Zahlungsnachweis des Anteils des Verkäufers verlangen, ehe er selbst seinen Anteil zahlt. Es ist nach dem neuen Gesetz aber auch möglich, dass der Verkäufer für die gesamte Maklerprovision aufkommt, sofern er das ausdrücklich so verlangt. Etwas anders verhält es sich, wenn der Makler vom Käufer beauftragt wird: In diesem Fall muss selbstverständlich er die Maklerprovision tragen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, einen Teil zu übernehmen. Ist der Makler als Doppelmakler für beide Vertragsparteien tätig, so ist es nicht möglich, Käufer oder Verkäufer einseitig von den Maklerkosten zu entlasten. In diesem Fall müssen also beide Vertragsparteien exakt 50 Prozent der Maklerprovision zahlen.

Das neue Gesetz zur Maklerprovision

Am 14. Mai 2020 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung ein neues „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Das Gesetz wurde am 5. Juni 2020 abschließend gebilligt, ehe es am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. In Kraft getreten ist es am 23. Dezember 2020. In Mit der Einführung der neuen Paragrafen 656a bis 656d ins Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt ab sofort das Prinzip, dass der Auftraggeber mindestens 50 Prozent der Maklerprovision zu zahlen hat – vorausgesetzt, der Makler ist einseitig für nur eine Vertragspartei tätig. Im Falle einer Doppeltätigkeit des Maklers sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer kann er die Maklerkosten nur zu gleichen Teilen verlangen. Neu ist auch, dass Kaufverträge in Zukunft in Textform abgeschlossen werden müssen. Mündliche Absprachen sind vor dem Gesetz also nicht länger gültig. Betroffen sind ausschließlich Verträge über den Verkauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern, die von Privatpersonen abgeschlossen werden. Das Gesetz gilt also nur, wenn der Käufer selbst Verbraucher ist – so zum Beispiel, wenn er ein Eigenheim für sich erwirbt. Handelt der Käufer dagegen gewerblich, kann die Maklerprovision beliebig vereinbart werden.

Fazit

Das neue Maklergesetz soll die Nebenkosten bei Immobilienkäufen verringern. Zukünftig werden sich Käufer und Verkäufer bei Immobiliengeschäften die Maklerkosten teilen. Sie haben noch Fragen? Ich als Ihr Immobilienmakler in Hamburg stehen Ihnen gerne mit meiner Erfahrung zur Verfügung.