Seit dem 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es ersetzt die bisher geltenden Verordnungen – das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV). Verabschiedet wurde das GEG, um der Erreichung der Klimaschutzziele einen Schritt näher zu kommen. Weil es eine einheitliche Rechtsgrundlage für die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude schafft, ist auch der Energieausweis von der Neuerung betroffen. In Zukunft müssen nicht nur Eigentümer, sondern auch Makler ihren Interessenten bei einem Verkauf, einer Vermietung oder einer Verpachtung einen Energiepass vorlegen, um Schwarz auf Weiß aufzuzeigen, wie energieeffizient die Immobilie ist. Zu diesem Zweck enthält das Dokument nicht nur diverse Kennziffern, sondern auch individuelle Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung.

Was bleibt gleich?

Das Wichtigste zuerst: Grundsätzlich bleibt der Energiepass weiterhin in zwei Varianten bestehen – dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis. Beim Bedarfsausweis wird der Energiebedarf der Immobilie wie gehabt nach der Datenaufnahme berechnet. Beim Verbrauchsausweis sind dagegen Änderungen zu erwarten, die nach einer Übergangsfrist für Bestandsgebäude ab dem 1. Mai 2021 gelten. Unverändert präsentieren sich auf der anderen Seite die Anlässe, zu denen der Energiepass erstellt, vorgezeigt und ausgehändigt werden muss – so zum Beispiel im Falle eines Neubaus, eines Verkaufs, einer Sanierung, einer Vermietung oder einer Verpachtung.

Was ändert sich?

Mit Inkrafttreten des neuen GEG wurden einige Vorgaben zum Energiepass ergänzt und verschärft. Dazu gehört unter anderem, dass nun auch die CO2-Emissionen im Energiepass aufgeführt werden müssen. Ebenso muss der Stand der Sanierung detailliert angegeben werden. Makler sind bei Verkauf oder Vermietung eines Hauses ab sofort dazu verpflichtet, einen Energiepass vorzulegen. Auch in Immobilienanzeigen müssen die entsprechenden Pflichtangaben ausgewiesen sein. Aussteller von Verbrauchsausweisen müssen bestehende Gebäude direkt vor Ort oder anhand von Fotos bewerten, um passende Modernisierungsmaßnahmen zu empfehlen. So soll die Qualität der Empfehlungen, die im Energiepass enthalten sind, verbessert werden. Neu ist auch, dass Eigentümer, die Daten für den Energiepass bereitstellen, ab sofort für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich sind. Aussteller auf der anderen Seite sind dazu verpflichtet, die vorliegenden Daten sorgfältig zu prüfen. Verwendet werden dürfen sie nur, wenn kein Zweifel an deren Korrektheit besteht.

Fazit

Das neue GEG bringt einige Änderungen mit sich – gerade auch in Hinblick auf den Energiepass. Eigentümer, für deren Immobilie noch kein gültiger Energiepass vorliegt, sollten nun handeln – gerade, wenn sie über einen Verkauf oder eine Vermietung nachdenken. Bereits in der Immobilienanzeige müssen die energetischen Eckdaten angegeben werden. Am besten wenden sich Eigentümer zu diesem Zweck an einen erfahrenen Ansprechpartner, der sich mit der Erstellung von Energiepässen auskennt. Eine besondere Qualifikation ist in diesem Fall ein wichtiges Merkmal, das seriöse von unseriösen Anbietern unterscheidet. Wir als Ihr Immobilienmakler Hamburg in allen Fragen rund um den neuen Energieausweis für Sie da. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Ihre Immobilie zu vermieten oder verkaufen, sind Sie hier richtig!